Kapitel 62 - ezv.admin.ch

Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt Allgemeines . In dieses Kapitel gehören Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile davon (d.h. Waren, die zum Bekleiden von Männern, Frauen oder Kindern bestimmt sind, sowie Zube-hör zum Verschönern oder Vervollständigen der genannten Waren), die aus beliebigen

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