Kapitel 62 - ezv.admin.ch
Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt Allgemeines . In dieses Kapitel gehören Bekleidung und Bekleidungszubehör sowie Teile davon (d.h. Waren, die zum Bekleiden von Männern, Frauen oder Kindern bestimmt sind, sowie Zube-hör zum Verschönern oder Vervollständigen der genannten Waren), die aus beliebigen